Corona-Reisewarnung: Zahlreiche Reisen kostenfrei stornierbar

Corona-Reisewarnung: Zahlreiche Reisen kostenfrei stornierbar
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Die weltweite Ausbreitung des Coronavirus trifft die Tourismusbranche schwer: Die Lufthansa streicht 95 % ihrer Flüge und Länder rund um die Welt schließen ihre Grenzen. Welche Rechte haben Verbraucher, die eine Reise geplant haben?

Das Coronavirus hält die Tourismus-Branche in Atem: Einreisesperren, Quarantänemaßnahmen und Hotelschließungen bestimmen die Tagesthemen. Während Finanzspritzen für die Reisebranche bereits auf dem Weg sind, müssen Verbraucher selbstständig tätig werden, um kostenlose Stornierungen zu erreichen.

Corona-Reisewarnungen: Pauschalreisen

Sagt der Veranstalter eine Reise von sich aus ab, besteht in jedem Fall ein Recht auf Erstattung des vollen Reisepreises, sofern die Reise noch nicht angetreten wurde. Doch auch wenn bisher keine Absage von Seiten des Reiseveranstalters erfolgt ist, können Pauschalreisende aufatmen. Denn die seit 17.3.2020 bestehende weltweite Reisewarnung des Auswärtigen Amts ermöglicht bei zeitnahen Reisen eine kostenfreie Stornierung. Reisewarnungen sind hierbei ein sogenanntes „starkes Indiz“ für ein unvermeidbares, außergewöhnliches Ereignis. Stornierungen späterer Pauschalreisen sollten ebenfalls in vollem Umfang erstattet werden, sofern zum Reisetermin weiterhin unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände vorliegen. Hierbei empfiehlt es sich jedoch, zunächst abzuwarten und erst zu stornieren, wenn die Situation zum geplanten Reisezeitpunkt absehbar ist.

Individualreisen und innerdeutsche Buchungen

Große Unklarheit herrscht im Moment in Bezug auf individuelle Buchungen. Gemäß deutschem Recht können für ausländische Unterkünfte, die aufgrund der Grenzschließungen nicht erreichbar (oder geschlossen) sind, auch keine Zahlungen anfallen. Die Verträge jedoch unterliegen in der Regel ausländischem Recht; kostenfreie Reiserücktritte müssten dort im Zweifel gerichtlich durchgesetzt werden, falls keine Regelungen existieren.

Für Flüge oder Busreisen, die ersatzlos abgesagt werden, können Verbraucher ebenfalls eine Rückzahlung beantragen. Insbesondere in der EU gilt in derlei Fällen eine Erstattungspflicht. Da viele Reiseunternehmen aktuell eine Vielzahl an Rückzahlungen leisten müssen, werden Erstattungen oft auch in Form von Gutscheinen angeboten. Wer das Unternehmen unterstützen möchte und eine spätere Um- oder Neubuchung eh vorhat, sollte dies annehmen. Wer dies nicht möchte, kann in jedem Fall auf sein EU-weites Recht auf Erstattung des Ticketpreises bestehen.

Innerdeutsche Urlaubsreisen sollen entsprechend der Vereinbarung der Bundesregierung und Länder vom 16. März an vorerst nicht stattfinden. So können „Übernachtungsangebote im Inland nur zu notwendigen und ausdrücklich nicht zu touristischen Zwecken genutzt werden“.  Eine Rückzahlung der Reisekosten für privat veranlasste Reisen kann daher in Anspruch genommen werden, da das Hotel die Leistung gar nicht mehr anbieten kann.