Der (große) Unterschied zwischen Garantie und Gewährleistung
Obwohl „Gewährleistung“ und „Garantie“ als Alltagsbegriffe zählen, ist nur wenigen Verbrauchern der Unterschied zwischen beiden Termini bekannt. Fälschlicherweise werden sie häufig im nicht-juristischem Sprachgebrauch synonym behandelt. Dieser kurze Artikel soll diese Wissenslücke schließen und über die genauen Unterschiede zwischen „Gewährleistung“ und „Garantie“ aufklären.
Die Gewährleistung bezieht sich auf die Mangelfreiheit der Ware zum Zeitpunkt der Übergabe an den Käufer. Sie ist dem Kunden gesetzlich zugesichert und im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) in den Paragraphen §§434 ff. verankert. Funktioniert die Ware nicht einwandfrei, ist der Verkäufer im Rahmen des Gewährleistungsrechts gezwungen, die Mängel zu beheben. Dies bedeutet im Klartext, dass der Händler unter diesen Umständen dazu verpflichtet ist, das Produkt entweder zu reparieren oder erneut zu liefern. Ist die Nacherfüllung allerdings unzumutbar, können Verbraucher weitere Ansprüche erheben (z.B. Minderung des Preises oder Rücktritt).
Das Gewährleistungsrecht besteht 24 Monate bei Neuware und 12 Monate bei Gebrauchtware. Innerhalb der ersten 6 Monate wird grundsätzlich davon ausgegangen, dass die Ware schon zum Lieferzeitpunkt mangelhaft war. Der Verbraucher hat demzufolge innerhalb dieses Zeitraums gute Chancen seine Mängelansprüche gegenüber dem Verkäufer durchzusetzen. Nach Ablauf dieser Frist ist es deutlich schwieriger zu beweisen, dass die Ware von Anfang an Defizite aufwies.
Die Garantie ist im Gegensatz zur Gewährleistung nicht gesetzlich geregelt. Inhaltlich handelt sich dabei um ein Funktionsversprechen gegenüber dem Kunden und ist eine rein freiwillige Leistung seitens des Herstellers oder (selten) des Händlers. Grundsätzlich ist es bei der Garantie unerheblich, welchen Zustand die Ware bei der Übergabe an den Käufer hat. Es wird lediglich die Funktionsfähigkeit für einen bestimmten Zeitraum abgesichert. Die genauen Bestimmungen der Garantie werden vom Hersteller/Händler bestimmt und schließen oft nur gewisse Bestandteile der Ware mit ein.
Ohne eine Garantieerklärung besteht kein Garantieanspruch. Erfolgt diese jedoch, ist der Garantiegeber rechtlich gebunden. Für die Verbraucher ist zu beachten, dass durch eine Garantiezusage die gesetzlichen Mängelansprüche nicht ersetzt oder gar in der Zeitdauer verringert werden können. Sie findet immer nur zusätzlich zur Gewährleistung Anwendung.
Alle wichtigen Punkte und Fristen zum Thema „Gewährleistung und Garantie“ sind nochmal zusammenfassend in der nachfolgenden Tabelle dargestellt:
Gewährleistung | Garantie | |
gesetzlich geregelt | ja | nein |
Gegenstand | Versprechen für Mangelfreiheit der Ware | Funktionsversprechen (oftmals nur für Teilbereiche) |
Frist bei Neuwaren | 24 Monate | i.d.R. 12 bis 24 Monate |
Frist bei Gebrauchtwaren | 12 Monate | ggf. Restgarantie ab Datum des Erstkaufs |
Anspruch gegenüber | Händler | Hersteller/ selten Händler |