Gewährleistung und Garantie: Das sind die Unterschiede

Gewährleistung und Garantie: Das sind die Unterschiede

Werden Waren verkauft, muss der Verkäufer eine Gewährleistung dafür übernehmen, dass die Ware zum Zeitpunkt des Verkaufs frei von Mängeln ist. Sie gilt für den Verkäufer der Ware, zunächst nicht für den Hersteller. Die Gewährleistung ist in §437 BGB geregelt. Die Gewährleistung gilt nur für gewerbliche Verkäufer und nur für Gebrauchsgüter, deren Lebensdauer typischerweise länger ist.

Wenn die verkaufte Ware mangelhaft war, stehen dem Käufer zunächst die Forderung nach Beseitigung des Mangels oder einer Ersatzware zu. Später ebenfalls möglich ist die Minderung oder die Rückabwicklung.

Für das Auftreten des Mangels gibt es Fristen. Im Normalfall handelt es sich um 2 Jahre. Diese Frist für Neuwaren kann auch nicht durch individuellen Vertrag verkürzt werden. Allerdings gilt §477 BGB: „Zeigt sich innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel, so wird vermutet, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar.“

Garantie ist nicht gleich Gewährleistung

Die gesetzliche Gewährleistung wird im allgemeinen Sprachgebrauch oft als „Garantie“ bezeichnet. Dies ist nicht korrekt und die Unterschiede sollten Sie kennen. Die freiwillige Garantie kann vom Händler oder aber vom Hersteller der Ware kommen. Der Garantiegeber, der also die Garantie ausgesprochen hat, haftet für deren Umsetzung. Oft ist es der Hersteller, der klarstellen möchte, dass seine Produkte länger halten als die gesetzlichen 2 Jahre der Gewährleistung. Der Garantiegeber gibt also, anders als bei der Gewährleistung, auch für einen Zeitraum nach dem Kauf die Zusicherung, dass das Produkt zweckentsprechend genutzt werden kann.

Eine Garantie stellt den Käufer immer dann besser, wenn sie mehr als 6 Monate läuft. Dann nach 6 Monaten gilt zwar noch die Gewährleistung, diese ist aber aufgrund der Beweislast für den Käufer nur selten realisierbar. Bei der Garantie ist es anders, da alleine das Vorliegen eines Mangels im Zeitraum der Garantie Grundlage für den Anspruch ist.

Aber: Garantien sind oftmals an zusätzliche Bedingungen geknüpft oder aber stark limitiert nur auf Bauteile. So kann ein Käufer bei Amazon evtl. nicht die Garantie des Herstellers in Anspruch nehmen, wenn der Hersteller diesen Vertriebskanal von seiner Garantie ausgenommen hat.

Beweislast im Gewährleistungsfall

Im Rahmen der gesetzlichen Gewährleistung wird vermutet, dass ein Mangel bereits beim Kauf vorgelegen hat, wenn der Schaden innerhalb von 6 Monaten nach dem Kauf auftritt. Der Käufer muss nichts weiter beweisen und kann seine Ansprüche geltend machen; Ausnahmen hiervon sind natürlich Zustände, die eindeutig auf eine Verursachung nach dem Kaufzeitpunkt hinweisen – zum Beispiel ein beschäftigter Bildschirm bei einem Fernseher.

Tritt der Schaden erst nach den ersten 6 Monaten nach Kaufzeitpunkt ein, ist es am Käufer zu beweisen, dass der Schaden bereits zum Zeitpunkt des Verkaufs vorgelegen hat. Dies ist nicht immer einfach und meist auch kostenintensiv.

Gewährleistung und Garantie im Vergleich

Die folgende Übersicht zeigt kurz die Unterschiede der beiden Formen:

KriteriumGewährleistungGarantie
InhaltSichert Mängelfreiheit im Zeitpunkt des Verkaufs zuSichert Mängelfreiheit im bezeichneten Zeitraum zu
Dauer2 Jahre bei Neuwaren, in denen Mängel zum Kaufzeitpunkt nachgewiesen werden könnenAbhängig von der konkreten Regelung
BeweislastBis 6 Monate nach Kauf beim Händler, danach beim KäuferBeim Käufer, aber der Nachweis ist leichter zu führen
BegründungVia GesetzFreiwillig
GeberDer Verkäufer, also der Händler. Dies gilt aber nur für gewerbliche VerkäuferHändler oder Hersteller, je nachdem, wer die Garantie ausspricht