„Intelligente Messsysteme“ – Wer von der neuen Smart-Meter-Pflicht betroffen ist

„Intelligente Messsysteme“ – Wer von der neuen Smart-Meter-Pflicht betroffen ist
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Die Energiewende kommt in die Haushalte: Bis zum Jahr 2032 sollen klassische analoge Messeinrichtungen in den Haushalten durch digitale Zähler ersetzt werden. Den Umbau verwalten örtliche Netzbetreiber. Die Fakten im Überblick:

Wer ist betroffen und inwieweit?

Alle Haushalte mit analogen Zählern sind betroffen. Für solche, die bereits über eine kommunizierende Messeinrichtung verfügen, gilt eine Übergangsregelung. Dabei sieht der Gesetzgeber vor, dass Haushalte, deren Verbrauch 6000 KWh im Jahr nicht übersteigt, sogenannte Intelligente Stromzähler erhalten. Größere Haushalte hingegen, die diesen Richtwert überschreiten, sollen Smart-Meter erhalten. Dies gilt ebenso für die über 5 Millionen Haushalte, in denen Solaranlagen mit mehr als 7 KWh, Wärmepumpen oder Nachtspeicherheizungen betrieben werden.

Digitale Zähler und Smart-Meter

Digitale Stromzähler heben sich dadurch von analogen Zählern ab, dass sie den Verbrauch tages- und gerätespezifisch feststellen können. Verbraucher können damit leichter Stromfresser identifizieren oder ihren Stromverbrauch in Echtzeit online verfolgen. Dies soll die Transparenz erhöhen und das Bewusstsein für Einsparpotentiale stärken. Datenübertragungen an Stromanbieter können nicht automatisch erfolgen.

Smart Meter sind digitale Zähler, die mittels eines zusätzlichen Kommunikationsmoduls aus der Ferne auslesbar sind. Die Messstellenbetreiber (häufig zugleich Netzbetreiber) sollen erhobene Daten monatlich dem Verbraucher mitteilen – an den Betreiber übertragen werden diese jedoch täglich. An die Sicherheit der Übertragung werden gemäß Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik hohe Anforderungen gestellt

Kosten: Mehrbelastung ist zu erwarten

Während die Kosten für Einbau, Betrieb und Wartung des Smart-Meters ungefähr 100 Euro jährlich betragen, sind die Kosten im digitalen Messstellenbetrieb weiterhin verbrauchsunabhängig bei 20 Euro gedeckelt. Diese Preisobergrenze besteht schon länger, die Abrechnung erfolgt im Rahmen der Stromrechnung.

Falls weitere Umbauarbeiten notwendig sind, z.B. am Zählerschrank, gelten keine Preisobergrenzen. Auf Hauseigentümer könnten somit auch deutliche höhere Kosten zukommen. Die Umsetzung der neuen Regelungen erfolgt seit dem 24.02.2020 durch die Messstellenbetreiber. Eine Benachrichtigung der Verbraucher drei Monate vorab ist verpflichtend.